IMPRESSUM
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Victoria Rieser
Kontakt
Telefon: +43 6641957030
E-Mail: epicrideinc23@gmail.com
Haftung für Inhalte
Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
Haftung für Links
Unser Angebot enthält Links zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalte wir
Urheberrecht
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten
Quelle:
eRecht24
Copyright
Haftung
Wir geben keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben, da sich die Situation vor
Die Befahrung der beschriebenen Touren erfolgt immer und ausschließlich auf
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Wegabschnitte der in diesem Blog beschriebenen Routen einem Fahrverbot unterliegen können oder nur für Fußgänger zugelassen sind. In diesem Fall muss das Bike geschoben werden
Wir haften somit bei diesen Routen auch nicht für eine wie immer geartete rechtliche Benützungsbewilligung.
Weiters distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten gelinkter Seiten
Hinweise für angebotene Touren & Tourenbeschreibungen
Das Befahren der Routen und die Teilnahme auf unseren angebotenen Ausfahrten
1. Im Allgemeinen müssen Sie mit dem Mountainbike mit den typischen Gefahren
2. Das Fahren mit dem Mountainbike setzt Erfahrung, Fahrkönnen, die richtige Ausrüstung (Helm, Handschuhe, verkehrssicheres Fahrrad) sowie solide Planung
3. Eltern sollten ihren minderjährigen Nachwuchs noch einmal auf die Gefahren des Mountainbiken hinweisen
APELL AN UNSERE LESER:
Wir stellen Euch diese Touren zur Verfügung, da es sich dabei nach unserem Ermessen, um besonders lohnenswerte Touren handelt, auch wenn die
Bitte behandelt sowohl Eure Mitmenschen, egal ob Biker oder Wanderer, wie
Bitte haltet Euch unbedingt an die gesetzlichen Vorschriften! Wir fassen diese direkt hier nocheinmal zusammen für Euch:
Im Forstgesetz 1975 wird geregelt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten darf. Dazu gibt es einige Ausnahmen wie beispielsweise Wiederbewaldungsflächen oder gesperrte Waldflächen.
Eine darüber hinausgehende Waldbenützung, wie beispielsweise das Fahren
(etwa mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern) oder Reiten im Wald, wozu auch die Forststraßen und sonstige Waldwege gehören, sind nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters gestattet.
Forststraßen und Waldwege
Forststraßen und sonstige Waldwege dienen grundsätzlich der
Waldbewirtschaftung, wie dem Holztransport. Auf Grund des allgemeinen Betretungsrechts des Waldes gelten diese nichtöffentlichen Wege (Straßen) als
Straßen mit öffentlichem (Fußgänger-)Verkehr, sodass für
diese die Straßenverkehrsordnung gilt.
Darf man auf Waldwegen oder im freien Waldgelände Mountainbiken?
Das Befahren des Waldes, einschließlich der Forststraßen oder sonstigen
Waldwege, mit Fahrrädern (Mountainbikes) bedarf der Zustimmung des
Waldeigentümers oder des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer
ist. Diese Zustimmung kann einzelnen Personen oder auch allgemein, etwa durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, erteilt
werden. Dem illegalen Radfahrer drohen Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche
Klagen.
Personen, trifft die Wegehalterhaftung bei den (privaten) Forststraßen und
sonstigen Waldwegen, die der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der
Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.
Diese Personen sind aufgrund der Verkehrssicherungspflichten für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges, soweit dessen Herstellung bzw.
Instandhaltung nach Art des Weges angemessen und zumutbar ist, verantwortlich.
Sie können für alle Schäden haftbar gemacht werden, die aus einem vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten, mangelhaften Zustand der Straße oder des danebenliegenden Waldes resultieren.
Keine Haftung des Waldeigentümers besteht grundsätzlich dann, wenn die
Benützung eines Weges erkennbar unerlaubt erfolgt.
Das Befahren des Waldes abseits von Forststraßen oder sonstigen vom
Waldeigentümer ausdrücklich der Allgemeinheit (zum Radfahren) gewidmeten
Waldwegen erfolgt hinsichtlich des Zustand des Waldbodens und Bewuchses grundsätzlich auf Risiko des/r Radfahrers/Radfahrerin.
Verwaltungsübertretungen
Wird eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße
unzulässiger Weise (mit dem Rad) befahren, ist mit € 730,- oder mit Arrest bis zu
einer Woche zu bestrafen. Anderenfalls ist das unbefugte Radfahren im Wald mit
bis zu € 150,- zu bestrafen.
Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Radfahren im Wald
Vereinbarte „Mountainbikewege“
entwickelt, wonach auf Grund von Vereinbarungen mit den Waldeigentümern (Wegehaltern) Forststraßen für das Radfahren („Mountainbiking“) freigegeben
werden, die (wild-) ökologisch verträglich sind und einen Ausgleich der Interessen
der Waldeigentümer und Mountainbiker ermöglichen.
Wo findet man die „offiziellen“ Mountainbikewege?
In den folgenden bundesländerweise aufgelisteten Links finden Sie ausführliche Informationen zu den Mountainbikenetzen und einzelnen Montainbikerouten sowie
zu touristischen Einrichtungen.
Seitens des BMLFUW wird angemerkt, dass insbesondere für den Inhalt dieser Internetseiten keine Gewähr geboten werden, dass dort tatsächlich nur jene
Radstrecken enthalten sind, die vom Waldeigentümer (Wegehalter) der
Allgemeinheit zum Radfahren (Mountainbiken) zur Verfügung gestellt wurden.
Schwierigkeitsgrade bei Mountainbikewegen
Ähnlich wie bei den Schipisten sind auch einige Mountainbikestrecken in Schwierigkeitsgrade unterteilt, die bei der Streckenwahl und Ausrüstung dienlich
sein sollen.
Rote Strecke: mittelschwierig
Schwarze Strecke: schwierig
Singletrail: extrem schwierig
Die neun „FAIR PLAY –Regeln“
Die neun „Fair Play“-Regeln sind praktische Tipps für das Radfahren im Wald. Sie
wurden vom BMLFUW (Lebensministerium) in Zusammenarbeit mit den Land- und Forstwirtschafts Betrieben Österreichs und der Österreichischen Bundesforste AG
erstellt:
1. Fahre nur auf gekennzeichneten Wegen!
2. Hinterlasse keine Spuren!
3. Halte dein Mountainbike fit!
4. Halte dein Mountainbike unter Kontrolle!
5. Respektiere andere NaturnutzerInnen!
6. Nimm Rücksicht auf Tiere!
7. Handle verantwortungsvoll!
8. Tu dir und der Umwelt was Gutes!
9. Vor Tourbeginn - Gleich kann´s losgehen!
Gesetzliche Grundlagen
• Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
• Forstliche Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 179/1976 zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 67/1997
• Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001
• Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
Kommentare
Kommentar veröffentlichen